Steuerpflicht

Als juristische Personen werden besteuert die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinn des Bundesgesetzes über die Anlagefonds. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit sind den inländischen juristischen Personen gleichgestellt und werden als solche besteuert, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt befindet. Persönlich zugehörig sind auch juristische Personen, die ihren statutarischen Sitz auswärts haben und im Kanton Basel-Stadt ihre tatsächliche Verwaltung ausüben und nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Bei persönlicher Zughörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt und besteht auf dem gesamten Gewinn und Kapital. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in anderen Kantonen oder im Ausland.

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Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Basel-Stadt Teilhaber an Geschäftsbetrieben sind, Betriebsstätten unterhalten, an Grundstücken Eigentum oder Nutzniessung haben oder andere dingliche Rechte besitzen oder wenn sie Hypothekargläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundstücke im Kanton Basel-Stadt sichergestellt sind.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt besteht. Juristische Personen, die nur für einen Teil des Gewinnes und Kapitales steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Werten nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.

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Steuerausscheidung

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücken erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen und Regeln zur Vermeidung der interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerung.

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