Gewinnsteuer

Steuerpflichtige Personen

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen sowie Anlagefonds mit direktem Grundbesitz bezahlen eine Gewinnsteuer.

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Steuerbemessung

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Grundlage für die Bemessung der Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist der steuerbare Reingewinn. Massgebend ist der handelsrechtliche Jahresabschluss. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Als verdeckte Gewinnausschüttungen an anteilsberechtigte oder nahe stehende Personen gelten übersetzte Kaufpreise und ähnliche Vergütungen, übersetzte Kapital-, Miet- und Pachtzinsen, übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen, Reise-, Verpflegungs- und Repräsentationsspesen und dergleichen, Zahlungen für private Auslagen, übersetzte Vorsorgeleistungen, unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gewährte Vorteile und der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen oder anderen Leistungen. Im Weiteren gehören zum steuerbaren Reingewinn die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital und die Zahlungen von Bestechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Steuern, nicht aber Steuerbussen, die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, das heisst die Grundsätze der Ausschliesslichkeit, der Kollektivität, der Planmässigkeit und der Angemessenheit der Vorsorge gewahrt sind, die freiwilligen Zuwendungen bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften, die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesenen Abschreibungen, die geschäftsmässig begründeten und verbuchten Rückstellungen und Wertberichtigungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu CHF 5'000'000.-. Für eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten kann keine Rücklage gebildet werden.

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu und Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften, soweit sie der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Die sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen bei der Veräusserung von Liegenschaften stellen steuerbaren Gewinn dar.

Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre werden vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre noch nicht verrechnet worden sind.

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Grundlage für die Bemessung der Gewinnsteuer von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen ist der steuerbare Reingewinn. Massgebend ist die Jahresrechnung. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Als Mitgliederbeiträge an die Vereine gelten Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, die statutarisch festgelegt sind. Wie Mitgliederbeiträge behandelt werden Vergabungen, Spenden, Subventionen und dergleichen. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine werden die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen. Andere Aufwendungen werden nur insoweit abgezogen, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Ab 1. Januar 2018 werden Gewinne von Vereinen und Stiftungen mit ideellen Zwecken nicht besteuert sofern deren Gewinn CHF 20'000 nicht übersteigt. Vereine und Stiftungen ohne ideelle Zwecke entrichten eine Gewinnsteuer auf dem gesamten Gewinn ohne Freigrenze. Für Steuerperioden endend bis 31. Dezember 2017 wird ein Freibetrag von CHF 10'000 abgezogen, unabhängig davon ob der Verein einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht.  

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Steuerberechnung

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Die Steuer beträgt 6.5 Prozent des steuerbaren Reingewinnes.

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Gewinnsteuer von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personenwird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Die Steuer beträgt 6.5 Prozent des steuerbaren Reingewinnes.

Tarifbeispiele für die Gewinnsteuer (PDF, 24 KB)

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