Kapitalsteuer

Steuerpflichtige Personen

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine und übrige juristische Personen sowie Anlagefonds mit direktem Grundbesitz bezahlen eine Kapitalsteuer.

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Steuerbemessung

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Grundlage für die Bemessung der Kapitalsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist das steuerbare Eigenkapital am Ende der Steuerperiode. Massgebend ist die Bilanz des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven (inklusive Gewinn- und Verlustvortrag) und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Es wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (verdecktes Eigenkapital).

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Grundlage für die Bemessung der Kapitalsteuer von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen ist das steuerbare Reinvermögen oder Eigenkapital am Ende der Steuerperiode. Massgebend ist die Jahresrechnung. Bei den Anlagefonds gehört zum steuerbaren Eigenkapital der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen. Das Reinvermögen wird nach den Vorschriften für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen bewertet. Für flüssige Mittel, Forderungen und andere Vermögenswerte ist der Buchwert massgeblich. Wertschriften und Liegenschaften werden zum Verkehrswert bewertet. Auf Grund der Bewertung des Vermögens nach den Grundsätzen für die Vermögenssteuer ergeben sich Abweichungen gegenüber dem in der Jahresrechnung buchmässig ausgewiesenen Vermögen. Eigenkapital unter CHF 50'000.- wird nicht besteuert.

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Steuerberechnung

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Kapitalsteuer von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss bestimmt sich die Höhe der Steuer anteilsmässig nach der Dauer des Geschäftsjahres. Die Steuer beträgt 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitales.

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Kapitalsteuer von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss bestimmt sich die Höhe der Steuer anteilsmässig nach der Dauer des Geschäftsjahres. Die Steuer beträgt 1 Promille des steuerbaren Eigenkapitales.

Tarifbeispiele für die Kapitalsteuer (PDF, 24 KB)

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