Quellensteuer

Steuerpflichtige Personen

Ausländische Staatsangehörige, die im Kanton Basel-Stadt zwar ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, aber keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, bezahlen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Quellensteuer. Diese Voraussetzungen erfüllen Jahresaufenthalter (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), erwerbstätige Asylanten (Ausweis N), Kurzaufenthalter bis höchstens 18 Monate (Ausweis L), Personen mit Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Schwarzarbeiter. Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind trotz fehlender Niederlassungsbewilligung verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Ehegatte die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung besitzt.

Empfänger und Empfängerinnen von schweizerischen Einkünften ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bezahlen für ihr Einkommen eine Quellensteuer. Dazu gehören Personen mit ausländischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit, die als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Kanton Basel-Stadt unselbstständig erwerbstätig sind. Auch die Einkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei internationalen Transporten und die Einkünfte von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne Wohnsitz in der Schweiz, die Entschädigungen an Verwaltungsräte ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und die privatrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle.

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Steuerbemessung

Die Quellensteuer tritt anstelle der im ordentlichen Veranlagungsverfahren vom Einkommen berechneten Steuer. Steuerbar sind die Bruttoeinkünfte und an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte ohne jeden Abzug. Die Gewinnungskosten und andere Abzüge sind im Tarif berücksichtigt. Tarifkorrekturen sind bei Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt möglich. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bei diesem Personenkreis bei einem Bruttoeinkommen von über CHF 120'000.- durchgeführt. Im Übrigen bleiben die Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere die Grenzgängerregelungen vorbehalten.

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Steuerberechnung

Die bei der Quellensteuer anwendbaren Steuersätze beinhalten sowohl den Tarif für die kantonalen Steuern als auch den Tarif für die direkte Bundessteuer. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen und die Steuer der Steuerverwaltung abzuliefern. Er erhält für die Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Bezugsentschädigung.

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Dokumentation für Arbeitgebende und Software-Lieferanten

Dokumentation für Arbeitnehmende

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