Vermögenssteuer

Steuerpflichtige Personen

Natürliche Personen bezahlen eine Vermögenssteuer.

Die Personengesellschaften selbst sind nicht steuerpflichtig. Ihr Vermögen wird anteilmässig den Teilhabern zugerechnet. Diese sind jeweils für ihren Anteil am Vermögen am Ort der Personengesellschaft steuerpflichtig.

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Steuerbemessung

Grundlage für die Bemessung der Vermögenssteuer ist das steuerbare Vermögen am Ende der Steuerperiode. Steuerbar sind die beweglichen und unbeweglichen Aktiven des Geschäfts- und Privatvermögens. Als bewegliches Vermögen gelten Wertschriften und Kapitalanlagen wie Guthaben, Beteiligungsrechte und Anteile an Anlagefonds sowie Forderungen, Barschaften, Edelmetalle und Sammlungen. Im Weiteren gehören Nutzniessungsrechte, Baurechte und Wohnrechte sowie Patentrechte, Markenrechte, Lizenzrechte und Autorenrechte zum steuerbaren Vermögen. Ebenfalls steuerbar sind rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen der ungebundenen Selbstvorsorge. Nicht besteuert werden die Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge sowie das angesammelte Kapital für die gebundene Selbstvorsorge und der Hausrat. Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke wie Liegenschaften, Kulturland und Wald. Vom steuerbaren Vermögen können die Schulden abgezogen werden. Im Weiteren wird ein Freibetrag gewährt. Dieser beträgt CHF 75'000 für allein stehende Personen, CHF 150'000 für verheiratete und allein erziehende Personen und CHF 15'000 für minderjährige Kinder.

Massgebend für die Bewertung des Privatvermögens ist grundsätzlich der Verkehrswert. Wertschriften sind zum Mittel des Verkehrswertes und des Ertragswertes oder zum allenfalls niedrigeren Verkehrswert zu versteuern. Bei Guthaben gilt der Nominalwert als Verkehrswert. Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen, solange die Rente nicht läuft, mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Selbst genutzte Liegenschaften werden zum Realwert bewertet. Als Steuerwert gilt der von der Steuerverwaltung Basel-Stadt festgesetzte Wert gemäss Bewertungsverfügung. Vermietete Liegenschaften sowie verpachtetes Kulturland und Wald werden grundsätzlich zum Ertragswert bewertet. Als Steuerwert gelten die kapitalisierten Mietzinsen ohne die an die Mieterschaft weiter verrechneten Nebenkosten. Unbebautes Land wird zum Verkehrswert geschätzt. Diese Bewertungsregeln finden beim Geschäftsvermögen ebenso Anwendung. Das Betriebsmobiliar eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens wird nach dem Buchwert, der sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen ergibt, bewertet.

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Steuerberechnung

Die Vermögenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Veranlagung erfolgt erst nach Ablauf der Steuerperiode. Die Vermögenssteuer wird nach progressiven Tarifen erhoben. Für allein stehende Personen wird die Steuer zum Tarif A berechnet. Für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt der Tarif B. Eine Ermässigung der Vermögenssteuer ist für Personen mit niedrigem Einkommen vorgesehen sowie für Steuerpflichtige, deren Steuern auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag die Hälfte des Ertrages aus dem Vermögen übersteigen.

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