Einkommensteuer

Steuerpflichtige Personen

Natürliche Personen bezahlen eine Einkommenssteuer. Im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche keine Niederlassungsbewilligung besitzen, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Dasselbe gilt für Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, hier jedoch ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, Referentinnen und Referenten, Sportlerinnen und Sportler).

Personengesellschaften selbst sind nicht steuerpflichtig. Ihr Einkommen wird anteilmässig den Teilhaberinnen und Teilhabern zugerechnet. Diese sind für ihren Gewinnanteil am Geschäftsort der Gesellschaft steuerpflichtig. Im Falle von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden das Entgelt für die persönliche Arbeit der Teilhaberinnen und Teilhaber (Tätigkeitsentgelt) und der Zinsertrag auf Gesellschafterdarlehen, welche für die Personengesellschaft echtes Fremdkapital darstellen, am Wohnsitz der Teilhaberinnen und Teilhaber besteuert.

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Steuerbemessung

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Dazu gehören das selbstständige und unselbstständige Erwerbseinkommen, die Einkünfte, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten, das Einkommen aus Vorsorge, die Erträge aus dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen, das Einkommen aus der Verleihung von Rechten und die Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie für minderjährige Kinder erhaltene Unterhaltsbeiträge (Alimente). Kapitalgewinne sind grundsätzlich nicht steuerbar, ausser sie werden im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse fallen nicht unter die Einkommenssteuer, sondern werden von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer erfasst.

Von diesen Einkünften können die zur Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen werden, insbesondere die Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, die geschäftsmässig begründeten Kosten der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die mit den Einkünften aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen zusammenhängenden Aufwendungen. Weiter existieren allgemeine Abzüge für private Schuldzinsen, für geleistete Alimente, für Beiträge an die staatliche Vorsorge, die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge, für Krankheits- und Unfallkosten sowie für behinderungsbedingte Kosten, für selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten, für freiwillige Zuwendungen und Spenden an gemeinnützige und wohltätige Institutionen, für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, für Einlagen, Prämien und Beiträge für Versicherungen und Sparkapitalien, für die Drittbetreuung von Kindern sowie für den Zweitverdienst bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute. Letztlich können von den Einkünfte auch Sozialabzüge getätigt werden, welche bewirken, dass das Existenzminimum steuerbefreit ist. Die Abzüge betragen ab der Steuerperiode 2020 CHF 35'300 für Ehegatten, CHF 30'200 für allein erziehende Personen und CHF 18'100 für alle übrigen Personen. Alleinstehenden Rentnern steht zusätzlich ein Sozialabzug von CHF 3'300 zu. Ebenfalls zu den Sozialabzügen zählen der Kinderabzug von CHF 7'900 und der Unterstützungsabzug von CHF 5'500.

Die um alle zulässigen Abzüge reduzierten Einkünfte ergeben das für die Steuerberechnung massgebliche steuerbare Einkommen.

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Steuerberechnung

Die Einkommenssteuer wird für jede Steuerperiode festgesetzt und bezogen. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Veranlagung erfolgt erst nach Ablauf der Steuerperiode. Die Einkommenssteuer wird nach progressiven Tarifen erhoben. Für ledige, getrennt lebende oder geschiedene Personen wird die Steuer zum Tarif A berechnet. Für allein stehende Personen, die allein mit Kindern im gleichen Haushalt leben, wird die Steuer zum Tarif B berechnet. Das Gleiche gilt, wenn zusätzlich eine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt, sofern sie nicht Vater oder Mutter des Kindes ist. Handelt es sich bei der erwachsenen Person hingegen um den anderen Elternteil, so ist der Tarif A anwendbar. Für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt der Tarif B.

Nach Annahme der Topverdienersteuer-Initiative wurde der seit 2008 geltende, aus zwei Stufen bestehende Steuertarif mit einheitlichen Steuersätzen ab Steuerperiode 2020 um eine dritte Stufe ergänzt. Der Steuersatz der ersten Tarifstufe beträgt ab der Steuerperiode 2020 21.75% und gilt bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 201'500 für Alleinstehende (Tarif A) bzw. CHF 403'100 für Ehepaare und Alleinerziehende (Tarif B). Für darüber hinausgehende Einkommen kommt die zweite Tarifstufe zur Anwendung. Hier beträgt der Steuersatz 28% und gilt bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 300'000 (Tarif A) bzw. CHF 600'000 (Tarif B). Für höhere steuerbare Einkommen beträgt der Steuersatz 29%.

Die Steuerung der Steuerprogression erfolgt nicht primär über den Tarif, sondern hauptsächlich über die Sozialabzüge.

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge sowie der Vorsorge dienende Kapitalleistungen des Arbeitgebers werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Sondertarif besteuert.

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