Handänderungssteuer

Steuerpflichtige Personen

Steuersubjekt der Handänderungssteuer ist grundsätzlich die das Grundstück erwerbende Person. Eine Ausnahme besteht im Fall des Neuerwerbes oder Ersatzerwerbes von selbst genutztem Wohneigentum, wo unter bestimmten Voraussetzungen die veräussernde Partei steuerpflichtig wird (vgl. Steuervergünstigung zur Förderung des Wohneigentumes).

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Steuerauslösender Tatbestand

Mit der Handänderungssteuer wird der Erwerb eines Grundstückes besteuert. Als Erwerb gilt jeder Abschluss eines Vertrages, mit welchem Eigentumsrechte an einem Grundstück übertragen werden wie beispielsweise:

  • Kauf
  • Schenkung
  • Tausch
  • Ausübung eines Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufrechtes
  • Bestellung eines selbständigen und dauernden Rechtes (z.B. Baurechte)
  • Erwerb von Anteilsrechten an einer Immobiliengesellschaft (z.B. Aktien)

Von der Handänderungssteuer befreit sind:

  • Handänderungen unter Ehegatten
  • Handänderungen an die Nachkommen, Adoptivnachkommen und Stief- und Pflegekinder
  • Handänderungen im Zug einer güterrechtlichen Ausseinandersetzung (z.B. Scheidung)
  • Handänderungen im Rahmen einer Erbteilung
  • Handänderungen bei Realteilungen mit gleichen Anteilsverhältnissen
  • Handänderungen bei Unternehmensumstrukturierungen gemäss Fusionsgesetz

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Steuerbemessung

Grundlage für die Bemessung der Handänderungssteuer ist der Erwerbspreis des Grundstückes mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Im Sinne eines Ersatzwertes gilt der Steuerwert des Grundstückes, sofern dieser den Erwerbspreis übersteigt.

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Steuerberechnung

Die Handänderungssteuer beträgt in der Regel 3 Prozent des für die Steuerbemessung massgebenden Wertes. Bei Neuerwerb und bei Ersatzerwerb von selbst genutztem Wohneigentum ermässigt sich der Steuersatz auf 1.5 Prozent.

Steuervergünstigung zur Förderung des Wohneigentumes:

Erwerb von Wohneigentum: Bei Erwerb eines während mindestens sechs Jahren selbst zu bewohnenden Grundstückes wird die Handänderungssteuer bei der die Liegenschaft veräussernden Partei nur zur Hälfte erhoben. Bei nachträglicher Feststellung, dass die erwerbende Person die Liegenschaft nicht während der ganzen Frist von sechs Jahren selbst bewohnt hat, wird die Handänderungssteuer zur Hälfte nebst Zinsen nachträglich bezogen.

Ersatzbeschaffung von Wohneigentum: Wird eine während mindestens sechs Jahren ausschliesslich und dauernd selbst bewohnte Liegenschaft veräussert und der Veräusserungserlös innerhalb einer einjährigen Frist zum Erwerb eines gleich genutzten Ersatzgrundstückes innerhalb des Kantons Basel-Stadt verwendet, so wird die Handänderungssteuer lediglich zum Satz von 1.5 Prozent bei der erwerbenden Partei erhoben.

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