Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten alle Einkünfte aus einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis sowie die damit verbundenen Nebenbezüge wie Zulagen, Gratifikationen, Provisionen, Trinkgelder, Jubiläumsgaben und andere Vergütungen mit Lohncharakter und die Naturalleistungen wie Kost und Logis. Ausserdem stellt das Einkommen aus Mitarbeiteraktien ebenfalls Lohnbestandteil dar. Auch die Abgangsentschädigungen, die nicht der Vorsorge dienen, gehören zum steuerbaren Erwerbseinkommen. Ebenfalls steuerbar sind die Ersatzeinkünfte, welche an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, wie Arbeitslosenentschädigungen und Taggelder aus der Invaliden-, Kranken, Unfall- und Militärversicherung.

Vom Erwerbseinkommen können die berufsbezogenen erforderlichen Gewinnungskosten wie Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft sowie übrige berufsbedingte Auslagen wie Kosten für Berufskleider, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Weiterbildung abgezogen werden. Die Abzüge sind zum Teil pauschal festgelegt. Höhere Auslagen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind.