Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines freien Berufes oder mit dem Betrieb eines Unternehmens erzielt werden.

Neben den ordentlichen Erträgen gelten auch die Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen als Bestandteil der steuerbaren Einkünfte. Als Kapitalgewinne gelten Gewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen sowie die buchmässigen Aufwertungen. Die Besteuerung der Kapitalgewinne auf beweglichem Geschäftsvermögen erfolgt zusammen mit dem übrigen Geschäftseinkommen. Bei Kapitalgewinnen auf unbeweglichem Geschäftsvermögen unterliegt die Differenz zwischen dem steuerlich massgebenden Buchwert und dem Einstandpreis als wiedereingebrachte Abschreibungen der Einkommenssteuer. Die Differenz zwischen dem Einstandpreis und dem Veräusserungserlös wird der Grundstückgewinnsteuer unterworfen. Der Veräusserung ist die Übernahme von Vermögensstücken aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gleichgestellt, wobei bei Liegenschaften nur die wiedereingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer unterstellt sind und keine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst wird.

Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören auch die Beiträge an die Einrichtungen der staatlichen Vorsorge, die Zuwendungen für das eigene Personal an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen und die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste aus den sieben vorangegangen Steuerjahren.

Selbstständig erwerbende Personen sind entweder gehalten, eine Buchhaltung nach kaufmännischer Art zu führen, oder sie sind wenigstens über die Einnahmen und Ausgaben aufzeichnungspflichtig.