Einkommen aus unbeweglichem Vermögen

Als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen gelten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Eigenmietwert der vom Eigentümer selbst bewohnten Liegenschaft und die Einkünfte aus einem Baurechtsvertrag.

Von den Einkünften aus einer Liegenschaft können die Kosten des werterhaltenden Unterhaltes abgezogen werden. Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Wertvermehrung einer Liegenschaft. Davon ausgenommen sind Kosten für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien oder der Erfüllung gesetzlicher oder behördlich verfügter Umwelt- oder Denkmalschutzvorschriften dienen. Im Weiteren können die Kosten für die Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, die Betriebskosten bei der Vermietung wie die nicht auf den Mieter überwälzten Kosten für Wasser, Gas, Strom, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Hauswartung, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Hypothekarzinsen in Abzug gebracht werden. Bei Liegenschaften, die zum Privatvermögen gehören, kann statt der tatsächlichen Unterhalts, Betriebs- und Verwaltungskosten ein Pauschalabzug gewählt werden.