Einkommen aus beweglichem Vermögen

Als Einkommen aus beweglichem Vermögen gelten die Zinsen aus Guthaben jeder Art gegenüber Banken, Post, Versicherungen oder Privaten. Dazu gehören auch Dividenden und andere offen oder verdeckt ausgeschüttete Gewinne aus Beteiligungen sowie Liquidationsüberschüsse, die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds, die Einkünfte aus Lotterien, die Einkünfte aus der Verleihung von Rechten wie Nutzniessungsrechte, Wohnrechte, Patentrechte, Markenrechte, Lizenzrechte und Autorenrechte. Hingegen sind Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen (KEP) steuerfrei. Die Einkünfte aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen gehören ebenfalls zum Einkommen aus beweglichem Vermögen. Sofern diese Einkünfte dem Nutzniesser eines beweglichen Vermögens oder dem Begünstigten eines angelsächsischen Trusts zufliessen, sind sie durch den Nutzniesser bzw. durch den Begünstigten zu versteuern.

Vom Vermögensertrag abgezogen werden insbesondere die notwendigen Kosten der Verwaltung des Vermögens durch Dritte (nicht aber die Beratungskosten) und die ausländischen Quellensteuern, soweit sie weder zurückgefordert noch an den schweizerischen Steuern angerechnet werden können.