Einkommen aus Vorsorge

Die Vorsorge ist in der Schweiz nach dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip aufgebaut. Die erste Säule ist die staatliche Vorsorge und dient der Absicherung des Existenzminimums. Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge und zielt auf die Sicherung des gewohnten Lebensstandards ab. Die dritte Säule ist die Selbstvorsorge. Sie ist ein freiwilliger und privater Vorsorgeprozess. Es gibt eine gebundene und eine ungebundene Selbstvorsorge. Bei der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) kann über das gesparte Vermögen nicht verfügt werden. Die im Rahmen dieser Vorsorgeform angesammelten Geldmittel dürfen mit wenigen Ausnahmen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Alters, an dem der Anspruch auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung entsteht, ausbezahlt werden. Als ungebundene Selbstvorsorge (3. Säule b) gelten alle anderen Kapitalanlagen und Vermögenswerte, über welche der Eigentümer frei verfügen kann. Diese drei verschiedenen Vorsorgesysteme sind unterschiedlichen steuerlichen Regeln unterworfen.

Staatliche Vorsorge

Die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sind abzugsfähig. Die Renten gelten als steuerbares Einkommen.

Berufliche Vorsorge

Die Beiträge an die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in der Form der Pensionskasse oder der Sammelstiftung können seit 1. Januar 1986 voll abgezogen werden. Demgegenüber werden die Leistungen aus den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen in vollem Umfang als Einkommen besteuert. Eine Ausnahme gilt unter gewissen Voraussetzungen für die Übergangsgeneration, deren Renten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen und deren Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestand. Bei diesen Personen werden die Renten weiterhin in einem reduzierten Mass besteuert. Werden anstatt Renten oder zusätzlich dazu Kapitalabfindungen ausbezahlt, so werden sie in der Regel getrennt vom übrigen Einkommen in Form einer Sondersteuer besteuert.

Selbstvorsorge

Bei der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind die Beiträge vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Die Höhe des Abzuges bestimmt, ob der erwerbstätige Vorsorgenehmer einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angehört oder nicht. Bei der Auszahlung unterliegen die Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge der Einkommenssteuer. Dabei kommen dieselben Besteuerungsregeln wie bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zur Anwendung. Während der Zeit, in der über die angehäuften Beiträge nicht verfügt werden kann, unterliegen diese weder der Vermögenssteuer, noch müssen die von den Vorsorgeeinrichtungen gutgeschriebenen Zinsen als Vermögensertrag versteuert werden. Für die ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b) wird nur ein Pauschalabzug im Rahmen des Freibetrages für Versicherungen und Sparkapitalien gewährt. Die Zinsen aus der ungebundenen Selbstvorsorge unterliegen der Einkommenssteuer. Die Auszahlung des Kapitals und der Rückkauf von Versicherungen der ungebundenen Selbstvorsorge werden steuerlich dafür nicht erfasst.

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